STUDIE. Die EU schraubt die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zurück. Was Dax- und MDax-Unternehmen davon halten.
🎧Für Podcast-Liebhaber: In ca. 6 Minuten werden in unserem KI-generierten Podcast (erstellt mit NotebookLM) die wichtigsten Punkte des Kommentars diskutiert.
Ein Rückbau von Vorschriften seitens der Europäischen Union (EU)? Aufmerksamen Beobachtern der Brüsseler Szene zufolge gab es das angeblich noch nie – bis Ende des Jahres 2025. Da stimmte das EU-Parlament am 16. Dezember für eine Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.1 Die entsprechende Richtlinie dafür hatte die EU auf den Namen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) getauft. Die CSRD hat starken Einfluss darauf, welcher Unternehmenskreis bei ESG (Environment, Social, Governance) berichtspflichtig ist, und wie detailliert die Angaben sein sollen.
Wie Unternehmen aus dem Deutschen Aktienindex (Dax) und dem kleineren Bruder MDax mit den deutlich veränderten Vorgaben voraussichtlich umgehen werden, zeigt eine Erhebung des Flossbach von Storch Research Institute, die Kern dieser Studie ist.
CO2, Soziales, Unternehmensführung
Die CSRD zurrt strenge Regeln fest, wie Unternehmen über ihre Bemühungen zur CO2-Reduktion zu berichten haben. Zusätzlich fordert sie Angaben zu Sozialem und Unternehmensführung. Unmittelbar betroffen von der CSRD sind alle Unternehmen, die bereits unter den Vorläufer fielen, der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). EU-weit waren das 11.700 Großunternehmen.
Mit der NFRD hatte die EU zum 1. Januar 2017 Berichtspflichten für „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ eingeführt. Seither sind Unternehmen, Banken und Versicherungsgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet, „transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“ darzulegen und sich „zur sozialen Verantwortung“ zu äußern. „Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und umweltbezogenen Faktoren“ sollen Unternehmen seither offenlegen, „um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken“.
Die im Januar 2023 von Seiten der EU verabschiedete CSRD löste die NFRD ab. Wichtig zu wissen ist, dass die neuen CSRD-Regeln mit den von ihnen abgelösten NFRD-Regeln vor allem eines gemein haben: das Konzept der „doppelten Wesentlichkeit“. Demnach müssen Unternehmen nicht nur angeben, welche Nachhaltigkeitsaspekte ihr Geschäftsmodell hat, sondern zudem abschätzen, wie sich ihre Geschäfte auf Mensch und Umwelt auswirken.
Zwölf Berichtsstandards
Inhaltlich gelten für die Umsetzung der CSRD die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die die EU zum 1. Januar 2024 eingeführt hatte. Die ESRS entwickelt hat der EU-nahe Verein EFRAG (früher: European Financial Reporting Advisory Group). Die ESRS sind Ausfluss des Europäischen „Green Deal“ und dem Bestreben der EU, Kapital in vermeintlich nachhaltige Aktivitäten zu lenken. Die ESRS erfordern Offenlegungen über die gesamte Wertschöpfungskette, einschließlich Treibhausemissionen, Menschenrechtsrisiken und Lieferanten.
Für die betroffenen Unternehmen gelten aber regelmäßig auch andere Vorgaben für die ESG-Berichterstattung, so die aus den für europäische kapitalmarkt-orientierte Unternehmen geltenden Bilanzregeln International Financial Reporting Standards (IFRS) heraus entwickelten IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS SDS). Auch bei den IFRS SDS redet die EU über die EFRAG mit. Ziel soll eine enge Abstimmung beider Regelwerke sein, um (zu viel) Doppelarbeit für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer zu vermeiden. In die ESRS sind zudem globale, für Unternehmen nicht verpflichtende Standards eingeflossen, so die Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TFCD) oder die Global Reporting Initiative (GRI).
Die ESRS bestehen in ihrer ersten Fassung aus zwei Querschnittstandards (ESRS 1 und ESRS 2) und aus zehn thematischen Standards (E, S und G, Abbildung 1).

Sektorspezifische ESRS und Standards für ausländische Konzerne mit Europa-Töchtern hat die EU auf das Startdatum 30. Juni 2026 verschoben.
In Deutschland dient das Handelsgesetzbuch (HGB) als gesetzliche Basis, in das die CSRD-Richtlinie eingepflegt wird. Spätester Stichtag zur CSRD-Verabschiedung in den EU-Ländern war der 6. Juli 2024. Zum 1. Januar 2024 hätten demnach Unternehmen hierzulande die CSRD rückwirkend anwenden müssen. Hätten, weil es erst die alte Ampel-Regierung und bis heute auch die nachfolgende Große Koalition aus CDU/CSU und SPD verpasst haben, die CSRD in deutsches Recht zu gießen.
Auch wenn die CSRD de jure immer noch nicht anzuwenden ist, haben in Deutschland vor allem börsennotierte Unternehmen die Vorgaben der European Sustainability Reporting Standards in ihren Geschäftsberichten berücksichtigt – erstmals für ihr Geschäftsjahr 2024. Einer aktuellen Untersuchung unter 36 von 40 Dax-Unternehmen zufolge hatten drei Viertel auf freiwilliger Basis einen vollständig CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht für ihr Geschäftsjahr 2024 vorgelegt; ein Viertel erstellte den Bericht „in Anlehnung an die ESRS“ (Juppe, Orth, Mayer, Marten 2026).
Neuer Rahmen
Nachdem es im Zuge der Einführung der CSRD massive Proteste aufgrund der Komplexität und des Umfangs seitens von Unternehmen und Lobbyverbänden gab, startete die EU-Kommission eine Vereinfachungsphase. Die sogenannte „Omnibus-Initiative“ umfasst sieben Vereinfachungspakete, mit denen EU-Unternehmen von Bürokratie entlastet werden sollen. Im „Omnibus I“ saßen die CSRD und das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD). Beide wurden abgebremst, bevor sie in Deutschland überhaupt vollständig zur Anwendung gekommen sind. „Die Vorgaben der CSRD werden mit dem neuen Umsetzungsentwurf nach dem Prinzip 1:1 umgesetzt und der bestehende Rechtsrahmen punktuell angepasst“, so der letzte Stand aus dem Bundesjustizministerium.2
Dem neuen Rahmen nach werden zunächst alle Unternehmen unter 1.000 Beschäftigten und mit weniger als 450 Millionen Euro Jahresumsatz von der CSRD-Berichtspflicht ausgenommen. Schätzungen gehen davon aus, dass damit 80 Prozent aller nach alter Regelung berichtspflichtigen Unternehmen vorerst davon befreit sind.
In Deutschland jedoch fallen mangels gesetzlicher Basis auch diejenigen Unternehmen, die die Schwellenwerte von 1.000 Mitarbeitern und 450 Millionen Euro nicht erreichen, zunächst weiter unter die alte Berichtspflicht nach der Non-Financial Reporting Directive, so sie denn zu diesem Kreis seit 2017 bereits dazugehören. Zudem droht dem deutschen Mittelstand auch in Zukunft ausgerechnet über das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)3 eine ESG-Berichtspflicht durch die Hintertür. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Banken von 2027 an „ESG-Risikopläne“ zu erstellen haben. Dafür benötigen sie Daten ihrer Kreditnehmer.
Eine sogenannte „Stop-the-Clock-Regelung“ verschiebt den Anwendungszeitpunkt der CSRD von noch nicht berichtspflichtigen Unternehmen im Rahmen der Omnibus-Initiative nach hinten – hier haben die EU-Mitgliedsländer eigenen Spielraum. Grundsätzlich sollen nun große Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig waren, dies erst für das Geschäftsjahr 2027 (bisher: 2025) sein. Für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen soll die Berichtspflicht ebenfalls um zwei Jahre verschoben werden (vom Geschäftsjahr 2026 auf das Geschäftsjahr 2028).
Regelungen zusammengestrichen
Wesentlich für alle Unternehmen ist, dass die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (Draft Simplified ESRS) eine deutliche Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte über alle Standards um rund 60 Prozent vorsehen.4 Die ESRS-Datenpunkte sind Basis für strukturierte und vergleichbare ESG-Angaben. Die neuen Entwürfe der ESRS sind von 257 Seiten auf 156 Seiten gekürzt. Alle freiwilligen Datenpunkte sind gänzlich aus den ESRS gestrichen. Unternehmen können stattdessen zusätzliche, nicht verpflichtende Inhalte erläutern (sogenannte NMIG = Non-mandatory Illustrative Guidance).
Allerdings strich das EFRAG in den ESRS zu einem großen Teil qualitative Angaben und machte weniger Abstriche bei den schwieriger zu ermittelnden quantitativen Angaben. Für Unternehmen sinkt der Aufwand deshalb wahrscheinlich in einem deutlich geringeren Maße als es die Kürzung um 60 Prozent vermuten lässt.
Ankerpunkte für mögliche Haftungsfragen oder -klagen hat die EU ebenfalls gelockert. Demnach müssen nur Konzerne mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro „Sorgfaltspflichten“ erfüllen. Dies gilt von Juli 2029 an.
Die Draft Simplified ESRS sind nun im gesetzgeberischen Prozess der EU-Kommission. Geplant ist eine weitere öffentliche Konsultation, bevor die Standards voraussichtlich Mitte 2026 als delegierter Rechtsakt zur Änderung der aktuell gültigen ESRS verabschiedet werden. Der Anwendungsbeginn der Draft Simplified ESRS ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen, möglicherweise mit einem Wahlrecht zur frühzeitigen Anwendung im Geschäftsjahr 2026.
Erhebung in Dax und MDax
Doch wie sehen deutsche Unternehmen die Erleichterungen, und wie planen sie damit umzugehen? Eine Erhebung unter Dax- und MDax-Unternehmen zeigt, dass eine überragende Mehrheit die Reduktionen der ESRS begrüßt (Abbildung 2). Insgesamt beantworteten mit 35 Unternehmen knapp 40 Prozent der befragten 40 Dax- und 50 MDax-Konzerne standardisierte Fragen des Flossbach von Storch Research Institute, darunter mehr als die Hälfte aller Dax- (Anzahl: 22) und ein gutes Viertel aller MDax-Mitglieder (13).

Die zukünftigen, geplanten Reduzierungen im Rahmen der ESRS führen aber voraussichtlich nicht allenthalben auch praktisch zu einer Reduktion der Berichterstattung. 14 der Dax- und sieben der MDax-Unternehmen aus der Erhebung werden diese Stand jetzt nicht oder kaum verändern, fünf der Dax- und vier der MDax-Mitglieder planen eine Reduktion, ein Dax-Unternehmen und zwei MDax-Konzerne wollen die ESG-Berichterstattung sogar ausbauen (Abbildung 3).

Grundsätzlich spielt das Thema ESG für eine große Mehrheit der Unternehmen (77 Prozent) eine eher wesentliche oder wesentliche Rolle für ihr Geschäftsmodell, nur bei fünf Konzernen ist ESG (eher) unwesentlich (Abbildung 4).

Bei allen Befragten (34 von 35, bei einer Enthaltung) ist das Thema ESG nicht nur lästige Pflicht, sondern wird über die Berichterstattung hinaus genutzt. Am häufigsten nannten die Unternehmen das Interesse aktueller und potenzieller Investoren an ESG als Grund (Dax: 19, MDax: 12), darauf folgte das Thema Unternehmenssteuerung (20/9). Kreditgeber- und Lieferanteninteressen (14/10, 19/5) sowie Kundenwünsche und die Mitarbeiterbindung oder -Gewinnung (17/8, 19/6) folgen mit etwas Abstand (Abbildung 5).

Vorgaben in der Kritik
Die deutschen Unternehmen befinden sich bei der ESG-Berichterstattung in der Schwebe, weil der Bund sie mit der überfälligen rechtlichen Umsetzung der CSRD seit Sommer 2024 im Stich lässt. Dies schwingt auch in den Antworten mit, die die Unternehmen auf freiwilliger Basis im Rahmen der Erhebung äußern konnten. Auch die neuen überarbeiteten ESRS beäugen die Unternehmen vielfach kritisch.
So wird unter anderem bemerkt, dass die neuen ESRS zwar Erleichterungen brächten, aber auch „neue Unsicherheiten“. Es seien „Schärfungen und Präzisierungen“ notwendig, so ein Dax-Konzern. Ein anderer Dax-Konzern bemängelt die fehlende Detailtiefe der ESRS. Anforderungen etwa von Ratingagenturen könnten Unternehmen so nicht vollständig abdecken. Auch dass neben den ESRS die IFRS SDS zu beachten sind, wird kritisiert. Eine „Harmonisierung beziehungsweise Durchgängigkeit bei den europäischen Standards“ sei notwendig.
Eine Reduktion der Berichtspflichten bedeute nicht, dass „man sich inhaltlich von ESG“ abwende, vielmehr würde das Ressourcen verschaffen „um sich mit wichtigen Dingen zu beschäftigen“, so ein weiterer Dax-Konzern. Ein MDax-Unternehmen stellt den Sinn von „langen Prosatexten und unrelevanten Datenpunkten“ infrage. Das führe lediglich zu einer Aufblähung des Berichtswesens und zu internen Kosten für Compliance.
Einige Dax- und MDax-Konzerne weisen darauf hin, dass insbesondere bereits für 2024 und 2025 ESG-berichtende Unternehmen mit den neuen ESRS zukünftig zunächst einen „erheblichen Überarbeitungsaufwand“ hätten. „Trotz Wegfalls expliziter Reportingpflichten“ müssten viele Daten „weiterhin erhoben“ werden. Geänderte Darstellungsanforderungen führten sogar zu „Mehraufwand“ oder auch zu zusätzlichem „Auslegungs- und Dokumentationsaufwand“. Ein Dax-Konzern merkt an, dass die Frage nach einer finanziellen Relevanz der Auswirkungen des Klimawandels in der Theorie ausreichend diskutiert werde, dies in der Praxis zu antizipieren „aber quasi nicht anwendbar“ sei. Aufgrund der vielen Faktoren und Unsicherheiten verbunden mit den langen Zeithorizonten würden Klima-Daten ähnlich schwer vorhersehbar wie zukünftige Aktienkurse der Unternehmen. Dass die Reduktion der Berichtspflichten „mehr Klarheit“ bringe, merkte ein Dax-Unternehmen an.
Fazit
Das Thema ESG ist weit über die reine Berichtspflicht hinaus bei Dax- und MDax-Unternehmen etabliert. Die überarbeiteten und reduzierten Vorgaben seitens der EU begrüßen die Unternehmen zwar, sie sind aber weder mit dem Ergebnis zufrieden noch mit dem Implementierungsprozess, den nun schon die zweite Bundesregierung infolge unnötig hinauszögert.
Die schematische Herangehensweise der ESRS und den gleichzeitig anzuwendenden Standards der IFRS SDS lösen weiter einen hohen Erfüllungsaufwand seitens der Unternehmen aus. Die ESG-Berichte halten deswegen aber noch nicht zwangsläufig für Investoren und andere Stakeholder vollständige und entscheidungsnützliche Informationen bereit. Weniger Korsett könnte deshalb mehr sein.
Referenzen
Draft Simplified ESRS (Technical Advice 30. November 2025), letzter Abruf 10.1.2026 https://knowledgehub.efrag.org/
Juppe, T. A., Orth, C., Mayer, F., Marten, K.-U. (2026) „CSRD-Berichterstattung im Ländervergleich: Auswirkungen unterschiedlicher Umsetzungsgrade auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung“, KoR 01/2026
Pressemitteilung „Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen“ 16.12.2025, letzter Abruf 6.1.2026 www.europarl.europa.eu
Schürmann, C. (2023) „Im ESG-Dschungel“, Flossbach von Storch Research Institute
Schürmann, C. (2023) „Marlboro-Man schlägt Elon Musk“, Flossbach von Storch Research Institute
Schürmann, C. (2024) „ESG-Rating-Regulierung: In Brüssel erledigt“, Flossbach von Storch Research Institute
Schürmann, C. (2024) „Nachhaltig auf der langen Bank“, Flossbach von Storch Research Institute
Schürmann, C. (2025) „ESG-Berichterstattung: Kraut und Rüben“, Flossbach von Storch Research Institute
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1 Zeitlich winkte das Europaparlament ein abgeschwächtes EU-Lieferkettengesetz durch. Künftig sind davon nun Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von wenigstens 1,5 Milliarden Euro von dem Gesetz erfasst, nach zuvor 1.000 Mitarbeiter und 450 Millionen Euro Umsatz als Schwellen galten. 85 Prozent der ursprünglich erfassten Unternehmen sollen nun aus dem Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fallen. Schätzungen der EU sind zukünftig nur noch 1.500 EU-weit tätige Konzerne betroffen.
2 www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html
3 dserver.bundestag.de/brd/2025/0552-25.pdf
4 In einem ersten Überarbeitungsschritt wurden die verpflichtenden Datenpunkte von 803 auf 347 reduziert (Exposure Draft ESRS Juli 2025, Reduktion um rund 57 %). Bis November 2025 wurde weiter reduziert konsolidiert, sodass noch etwa 320 verpflichtende Datenpunkte verbleiben.
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